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    Zum besseren Verständnis bezüglich dem Thema gültige Reichsverfassung 
    Die Volksbewegungen
    Volks-BundesrathVolks-Reichstag und  Volks-Hilfe-Deutsches Reich sind sich dessen bewußt, daß sich das "Neue Deutsche Reich" (nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands) eine neue zeitgerechte Verfassung geben muß. Und bis zu diesem Moment, wird zur Verhinderung einer Anarchie, an der alten hier erwähnten Verfassung festgehalten.

    Das nachfolgende Schema verdeutlicht die völkerrechtlich anerkannte Verfassungsstruktur von Deutschland, wie es als DEUTSCHES REICH gegründet wurde. Eine entscheidende Veränderung erfuhr die Verfassung nach der Novemberrevolution, deren völkerrechtlichen Gültigkeit nicht nachgewiesen werden kann und deren Geist auf Anerkennung des  Versailler "Diktat" Vertrages beruht.
    Unser Kommentar zur Verfassung allgemein
    hier......

Auszug aus dem Verfassungstext:

Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes,
Seine Majestät der König von Bayern,
Seine Majestät der König von Württemberg,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen,
schließen einen ewigen Bund zum Schutz des Reiches, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen DEUTSCHES REICH führen und wird nachstehende Verfassung haben.

I. Bundesgebiet

Artikel 1

Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.[1]

II. Reichsgesetzgebung

Artikel 2
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.

Artikel 3
[1] Für
ganz Deutschland besteht einen gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.

Artikel 5
[1] Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den
Bundesrath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.

Artikel 33
[1]
Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.

Artikel 41
[1] Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung
Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerstand der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden.

Artikel 47
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Vertheidigung
Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

Artikel 78
[1] Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.
[2] Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.

Hier die komplette Verfassung


III. Bundesrath

Artikel  6
[1] Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von

Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt

17 Stimmen

führt, Bayern .............................................................

6 "

Sachsen ................................................................... 4 "
Württemberg  ............................................................ 4 "
Baden ...................................................................... 3 "
Hessen ..................................................................... 3 "
Mecklenburg-Schwerin ................................................ 2 "
Sachsen-Weimar ........................................................ 1 "
Mecklenburg-Strelitz ................................................... 1 "
Oldenburg ................................................................. 1 "
Braunschweig ............................................................ 2 "
Sachsen-Meiningen ..................................................... 1 "
Sachsen-Altenburg ..................................................... 1 "
Sachsen-Koburg-Gotha ............................................... 1 "
Anhalt ...................................................................... 1 "
Schwarzburg-Rudolstadt .............................................. 1 "
Schwarzburg-Sondershausen ........................................ 1 "
Waldeck ................................................................... 1 "
Reuß älterer Linie ....................................................... 1 "
Reuß jüngerer Linie ..................................................... 1 "
Schaumburg-Lippe ...................................................... 1 "
Lippe ....................................................................... 1 "
Lübeck ..................................................................... 1 "
Bremen ..................................................................... 1 "
Hamburg ................................................................... 1 "

zusammen  

58 Stimmen

3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath

V. Reichstag

Artikel 20
[1] Der
Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
[2] Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzblatt 1869 S. 145) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Angeordneten 382.[11]

Artikel 22
  [1] Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
  [2] Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Hier die komplette Verfassung


http://home.arcor.de/tul/bf9.htm  bzw. http://www.pro-monarchie.de   
Verfassung der Deutschen aus 1871 hier: http://www.documentarchiv.de/ksr/verfksr.html
Gesetze zu Deutschland als Ganzes und die Kontrollratsgesetze
hier

Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung.

Vom 28. Oktober 1918.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

  Die Reichsverfassung wird wie folgt geändert:

  1. Im Artikel 11 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
[2] Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags erforderlich.
[3] Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags.

  2. Im Artikel 15 werden folgende Absätze hinzugefügt:
[3] Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Reichstags.
[4] Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.
[5] Der Reichskanzler und seine Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag verantwortlich.

  3. Im Artikel 17 werden die Worte gestrichen:
"welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt".

  4. Im Artikel 53 Abs. 1 wird folgender Satz hinzugefügt:
Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

  5. Im Artikel 64 Abs. 2 werden im ersten Satz hinter dem Worte "Kaiser" die Worte eingeschaltet:
"unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers".

  6. Im Artikel 66 werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
[3] Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.
[4] Die Kriegsminister sind dem Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich.



  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

  Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Oktober 1918.[1]

(Siegel)     Wilhelm

Max Prinz von Baden

Reichsgesetzblatt 1918 S. 1274

Das Deutsche Reich, geeint durch Otto von Bismarck, wiedererstanden durch den Staatsakt des Ewigen Bundes der Deutschen Fürsten in der am 16. April 1871 verabschiedeten, am 20. April 1871 verkündeten und am 4. Mai 1871 in Kraft getretenen Verfassung des Deutschen Reiches, lebt fort im Willen der Deutschen, die es noch sein wollen. Sie halten glaubensstark fest am Reich als dem Nationalstaat des Deutschen Volkes. Erst mit dem Tod des letzten Reichstreuen würde das Reich erlöschen.
 

Reichsämter, sind im Deutschen Reich diejenigen Behörden, welche die Geschäfte des Reichs führen und ihre Autorität unmittelbar von der Reichsgewalt ableiten. Aller höchster Erlaß vom 03.08.1871
Nach ausdrücklicher Bestimmung der
Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Art. 18) werden alle bei den einzelnen Reichsämtern angestellten Beamten (Reichsbeamte) der Regel nach, und wofern nicht anderweitig gesetzliche Bestimmungen vorliegen, von dem Kaiser ernannt als dessen Gehilfen bei der Reichsverwaltung sie erscheinen.
Es erhalten jedoch nur die Mitglieder der höhern Reichsamtes ihre Bestallung unmittelbar von dem Kaiser, ebenso diejenigen Reichsbeamten, welche nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen oder gleichstehen, wie die Botschafter, Gesandten, Ministerpräsidenten und Geschäftsträger, ebenso auch die Reichskonsule. Die Anstellungsurkunden der übrigen Reichsbeamten werden im Namen des Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten Reichsbeamten erteilt.

Der Reichskanzler ist der alleinige verantwortliche Minister des Reichs. Er ist für jeden Zweig der Reichsverwaltung der oberste Chef. Nach sachlichen Rücksichten sind nämlich die einzelnen Reichsgeschäfte verschiedenen Reichsämtern überwiesen, an deren Spitze wiederum besondere Vorstände (Staatssekretäre, Chefs, Vorsitzende, Präsidenten, Direktoren) stehen; aber diese sind sämtlich dem Reichskanzler untergeordnet, welcher der alleinige Reichsbeamte mit politischer Verantwortlichkeit ist. Doch kann für denselben ein Stellvertreter ernannt, und es können auch die Vorstände der dem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsamt mit der Stellvertretung desselben in ihrem Geschäftskreis ganz oder teilweise beauftragt werden.

An dieser Stelle sei folgendes erwähnt. Wir beziehen uns bezüglich des Reiches bewußt und völkerrechtlich absolut korrekt auf das 1871 gegründete Deutsche Reich und ab 1919 stetig fremdverwaltete Reich, worin die Wurzel von uns derzeitigen Deutschen noch zeitnah zu finden ist. Wir erheben nicht den Anspruch in die Zeit vor 1919 zurückzukehren, aber wir erheben den Anspruch, wieder als freies Volk in einem freien Staat in friedlicher Nachbarschaft mit allen Völkern zu leben, dies ist nun schon seit 90 Jahren nicht der Fall.

Unsere Weltnetzseite soll dem Deutschen Volk als Orientierung dienen, angelehnt an das durch zwei Weltkriege und vier Fremdverwaltungen ausgebeutete Deutsche Reich. Das neu einzurichtende Reich, wird mit absoluter Sicherheit nicht einer Fremdverwaltung entsprechen, es wird auch nicht einem Reich der Gewalt und Macht entsprechen. Diesbezüglich verweisen wir bewußt auf
unser Motiv >Reichsamt<, Motivation und Gründe für diese Weltnetzseiten
unsere Seite >kommendes Reich<, deren Inhalt aus der Weltnetzseite
http://www.monarchieliga.de entnommen wurde und wir als Empfehlenswert
in unsere Handlungen und Planungen mit einbeziehen sollten.


Nachdem der alte Deutsche Bund infolge des Deutschen Krieges im Jahre 1866 aufgelöst worden war, trat an seine Stelle der Norddeutsche Bund, Verfassung vom 26. Juli 1867. Derselbe erweiterte sich zum Deutschen Reich durch die Verträge zwischen dem Norddeutschen Bund und den Großherzogtümern Baden und Hessen (15. November 1870), dem Königreich Bayern (23. November 1870) und dem Königreich Württemberg (25. November 1870), deren Ratifikation am 29. Januar 1871 in Berlin ausgetauscht worden waren, nachdem König Wilhelm I. von Preußen in Versailles, am 18. Januar 1871 durch Proklamation an das Deutsche Volk die erblich Würde eines Deutschen Kaisers angenommen hatte. An die Stelle jener Verträge trat die Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich vom 16. April 1871, welche mit dem 4. Mai 1871 in Kraft getreten ist.
entnommen aus der Weltnetzseite. http://www.deutsche-kaiserreich.de (mit freundlicher Duldung)


Personenausweis - Personalausweis - Kennkarte, was ist nun richtig?
Ausführliche Beschreibung des BRD- Personalausweis  (2,5 MB)
Die Reichssymbole wie Nationalflagge und Reichsadler finden Sie hier.



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