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Auszug aus dem Verfassungstext:
Seine Majestät der König von Preußen im
Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern,
Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen
und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums
Hessen, schließen einen
ewigen Bund zum Schutz des Reiches, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des
Deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen DEUTSCHES REICH führen und wird
nachstehende Verfassung haben.
I.
Bundesgebiet
Artikel 1
Das Bundesgebiet besteht
aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden,
Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg,
Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha,
Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ältere
Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und
Hamburg.[1]
II.
Reichsgesetzgebung
Artikel 2
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das
Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und
mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.
Artikel 3
[1] Für ganz Deutschland besteht
einen gemeinsames Indigenat mit der
Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates
in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen
Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von
Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller
sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der
Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des
Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Artikel 5
[1] Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt
durch den Bundesrath und den Reichstag.
Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem
Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
Artikel 33
[1] Deutschland bildet ein Zoll- und
Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben
die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten
einzelnen Gebietstheile.
Artikel 41
[1] Eisenbahnen, welche im Interesse der
Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig
erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den Widerstand der
Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden, unbeschadet der
Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an Privatunternehmer
zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet
werden.
Artikel 47
Den Anforderungen der Behörden des Reichs
in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Vertheidigung
Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten.
Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten
Sätzen zu befördern.
Artikel 78
[1] Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der
Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen
sich haben. [2] Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche
bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit
festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates
abgeändert werden.
Hier die
komplette Verfassung
III.
Bundesrath
Artikel 6
[1] Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der
Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt, daß
Preußen mit den ehemaligen Stimmen von
| Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt |
17 Stimmen
|
| führt, Bayern
............................................................. |
6 "
|
| Sachsen
................................................................... |
4 " |
| Württemberg
............................................................ |
4 " |
| Baden
...................................................................... |
3 " |
| Hessen
..................................................................... |
3 " |
| Mecklenburg-Schwerin ................................................ |
2 " |
| Sachsen-Weimar ........................................................ |
1 " |
| Mecklenburg-Strelitz ................................................... |
1 " |
| Oldenburg
................................................................. |
1 " |
| Braunschweig ............................................................ |
2 " |
| Sachsen-Meiningen ..................................................... |
1 " |
| Sachsen-Altenburg ..................................................... |
1 " |
| Sachsen-Koburg-Gotha ............................................... |
1 " |
| Anhalt
...................................................................... |
1 " |
| Schwarzburg-Rudolstadt .............................................. |
1 " |
| Schwarzburg-Sondershausen ........................................ |
1 " |
| Waldeck
................................................................... |
1 " |
| Reuß älterer Linie
....................................................... |
1 " |
| Reuß jüngerer Linie
..................................................... |
1 " |
| Schaumburg-Lippe ...................................................... |
1 " |
| Lippe
....................................................................... |
1 " |
| Lübeck
..................................................................... |
1 " |
| Bremen
..................................................................... |
1 " |
| Hamburg
................................................................... |
1 " |
|
|
zusammen
|
58 Stimmen |
3 Stimmen für das Reichsland Elsaß-Lothringen zusätzlich, ergeben 61 Stimmen im Bundesrath
V.
Reichstag
Artikel 20
[1] Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit
geheimer Abstimmung hervor.
[2] Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im § 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai
1869 (Bundesgesetzblatt 1869 S. 145) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg
17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach
die Gesammtzahl der Angeordneten 382.[11]
Artikel 22
[1] Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
[2] Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen
des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Hier die komplette Verfassung
http://home.arcor.de/tul/bf9.htm
bzw. http://www.pro-monarchie.de Verfassung der Deutschen aus
1871 hier: http://www.documentarchiv.de/ksr/verfksr.html Gesetze zu Deutschland als Ganzes und die Kontrollratsgesetze
hier
Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung.
Vom 28. Oktober 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Die Reichsverfassung wird
wie folgt geändert:
1. Im Artikel
11
werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: |
|
[2] Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags
erforderlich. [3] Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden
Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen
der Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags. |
2. Im Artikel 15 werden folgende
Absätze hinzugefügt: |
|
[3] Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung des
Vertrauens des Reichstags. [4] Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für
alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm
nach der Reichsverfassung
zustehenden Befugnisse vornimmt. [5] Der Reichskanzler und seine
Stellvertreter sind für ihre Amtsführung dem Bundesrath und dem Reichstag
verantwortlich. |
3. Im Artikel 17 werden die Worte
gestrichen: |
|
"welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt". |
4. Im Artikel 53 Abs. 1 wird
folgender Satz hinzugefügt: |
|
Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung der
Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter Gegenzeichnung des
Reichskanzlers. |
5. Im Artikel 64 Abs. 2 werden im
ersten Satz hinter dem Worte "Kaiser" die Worte eingeschaltet: |
|
"unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers". |
6. Im Artikel 66 werden folgende
Absätze 3 und 4 hinzugefügt: |
|
[3] Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und Verabschiedung
der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter Gegenzeichnung
des Kriegsministers des Kontingents. [4] Die Kriegsminister sind dem
Bundesrath und dem Reichstag für die Verwaltung ihres Kontingents
verantwortlich. |
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes
Hauptquartier, den 28. Oktober 1918.[1]
|
(Siegel) Wilhelm
Max Prinz von
Baden
|
Reichsgesetzblatt 1918 S. 1274
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