Der Goldgehalt orientierte sich am um 1871 bestehendem
Gold-Silberwertverhältnis von 1:15,5. Danach entsprach das goldene
10-Mark-Stück genau 3 1/3 silbernen Zoll-Vereinstalern im 30-Taler-Fuß,
was bedeutet, dass 30 Taler einem Zollpfund à 500 g Feinsilber
entsprachen. Mit der Einführung der neuen Reichswährung
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1 Mark = 100 Pfennig
wurde gleichzeitig der Übergang vom Silber- zum wertstabileren Goldstandard vollzogen.
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55,5555 g Feinsilber (= 3 1/3 Taler) : 3,5842 g Feingold (= 10 Mark) = 15,5 : 1
In Finnland galt seit 1864 schon 1 Markka = 100 Penniä. Sie war
ebenfalls goldgedeckt und in ihren Goldmünzen von 10 und 20 Markka an
die Lateinische Münzunion angepasst und entsprach damit einem französischem Franc bzw. 1/4 (Gold-)Rubel.
Aufgrund des Vertrauens in die „gesicherte“ Golddeckung der
Währungen der führenden Industrieländer gab es um 1871 bis 1914
weitgehend feste Währungswechselkurse beim physischen Umwechseln der
gewichtsmäßig vollwertigen Goldmünzen, die auf der jeweiligen
gesetzlichen Goldparität zueinander beruhten. Das Vertrauen in die
Golddeckung übertrug sich auch auf die Banknoten und Girokonten führender Handelshäuser und Industrieunternehmen der
Hauptindustrieländer im kommerziellen Handel miteinander. Man konnte
damals schon fast von einer einheitlichen (Gold-)Weltwährung sprechen.
Beispiele für die auf der Goldparität beruhenden nominalen
Umwechselkurse sind unten angegeben und kursiv sind die realen maximalen Schwankungsbreiten auf ausländischen Börsenplätzen für die Mark im Jahre 1913 dargestellt:
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1 Franken bzw. Franc, Lira, Drachme, Lew, Leu, Peseta, Dinar, Markka der lateinischen Münzunion und assoziierter Länder = 0,81 M (Paris 1913: 0,80825 ... 0,81450 M)
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1 Pfund Sterling  ( Sovereign) = 20,43 M (London 1913: 20,410 ... 20,545 M)
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1 Österreichisch-ungarische Goldkrone = 0,85 M (Wien 1913: 0,84300 ... 0,85025 M)
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5 (Gold-) Rubel = 20 Franken = 16,20 M
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1 US-Dollar = 4,19 M (New York 1913: 4,1875 ... 4,2200 M)
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1 dänische, norwegische, schwedische Krone = 1,125 M
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1 niederländischer Gulden = 1,69 M (Amsterdam 1913: 1,6880 ... 1,6965 M)
Beim physischen Umwechseln der Scheidemünzen und Banknoten der als weniger solvent eingeschätzten Länder, wie
beispielsweise Spanien, Bulgarien, Russland und später Griechenland gab
es im Vergleich zu den Goldmünzen dieser Länder geringe bis mittlere
Kursabschläge – neben der zusätzlichen Wechselgebühr; man sprach dann
z. B. entweder vom Gold-Rubel oder vom kursminderwertigen Papier- bzw.
Silber-Rubel. Wurden größere Einzahlungen von ausländischen Goldmünzen
in Deutschland bei der Reichsbank vorgenommen, gab es für jede Währung
verschiedene festgelegte Goldaufkaufpreise je Münzart. Zusätzlich wurde
der Nominalbetrag nachgewogen und ggfs. der Nominalkurs, der auf der
theoretischen Goldparität beruhte, nach unten abgewertet, was mit der
Abnutzung der Goldmünzen begründet wurde. Währungen von Ländern mit
reiner Papier- oder Silberwährung unterlagen dem Börsenkurs zu den
Goldstandardländern.
Umrechnungshinweise (Kaufkraft) laut Hamburger Staatsarchiv und Statistischem Bundesamt (Quelle Fredrik Matthaei [1]):
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1 Goldmark (1873–1899) = 17,82 Euro
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1 Goldmark (1900–1912) = 9,35 Euro
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1 Goldmark (1913/14) = 8,08 Euro
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1 Papiermark (1915) = 6,74 Euro
Anmerkung: Dem oben dargestellten Preisverfall der Goldmark
von etwa 1:2,21 bis Kriegsbeginn (hier ausgedrückt in Euro) stehen die
Preisreihen an realen Gütern und Dienstleistungen der Deutschen
Konsumvereine und der von Jürgen Kuczynski entgegen, die nur etwa 1:1,45 von 1871 bis Juli 1914 entsprechen. |
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Geschichte / Otto von Bismarck, war bedeutenster Staatsmann des 19. Jahrhunderts. Geboren am 01.04.1815. Er war der erste Reichskanzler des ewigen Bundes mit dem Namen Deutsches Reich. Zur Wahl des Reichstags führte er das gleiche Wahlrecht ein. Das Deutsche Reich, geeint durch Otto von Bismarck, wiedererstanden durch den Staatsakt des Ewigen Bundes der Deutschen Fürsten in der am 16. April 1871 verabschiedeten, am 20. April 1871 verkündeten und am 4. Mai 1871 in Kraft getretenen Verfassung des Deutschen Reiches, lebt fort im Willen der Deutschen, die es noch sein wollen. Sie halten glaubensstark fest am Reich als dem Nationalstaat des Deutschen Volkes. Erst mit dem Tod des letzten Reichstreuen würde
das Reich erlöschen.
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Reichsämter,
sind im Deutschen Reich diejenigen Behörden, welche die Geschäfte des Reichs
führen und ihre Autorität unmittelbar von der Reichsgewalt ableiten. Aller höchster Erlaß vom 03.08.1871
Nach ausdrücklicher Bestimmung der Reichsverfassung vom 16. April 1871
(Art. 18) werden alle bei den einzelnen Reichsämtern angestellten Beamten
(Reichsbeamte) der Regel nach, und wofern nicht anderweitig gesetzliche
Bestimmungen vorliegen, von dem Kaiser ernannt als dessen Gehilfen bei
der Reichsverwaltung sie erscheinen.
Es erhalten jedoch nur die
Mitglieder der höhern Reichsamtes ihre Bestallung unmittelbar von dem Kaiser,
ebenso diejenigen Reichsbeamten, welche nach ihrer dienstlichen
Stellung denselben vorgehen oder gleichstehen, wie die Botschafter,
Gesandten, Ministerpräsidenten und Geschäftsträger, ebenso auch die
Reichskonsule. Die Anstellungsurkunden der übrigen Reichsbeamten werden
im Namen des Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten Reichsbeamten erteilt.
Der Reichskanzler
ist der alleinige verantwortliche Minister des Reichs. Er ist
für jeden Zweig der Reichsverwaltung der oberste Chef. Nach sachlichen
Rücksichten sind nämlich die einzelnen Reichsgeschäfte verschiedenen
Reichsämtern überwiesen, an deren Spitze wiederum besondere Vorstände
(Staatssekretäre, Chefs, Vorsitzende, Präsidenten, Direktoren) stehen; aber diese sind sämtlich dem Reichskanzler
untergeordnet, welcher der alleinige Reichsbeamte mit politischer
Verantwortlichkeit ist. Doch kann für denselben ein Stellvertreter
ernannt, und es können auch die Vorstände der dem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsamt mit der Stellvertretung desselben in ihrem Geschäftskreis ganz oder teilweise beauftragt werden.
An dieser Stelle sei folgendes erwähnt. Wir beziehen uns bezüglich des Reiches bewußt und völkerrechtlich absolut korrekt auf das 1871 gegründete Deutsche Reich und nicht auf das ab 1919 stetig fremdverwaltete Reich. Es geht
bei unseren Handlungen nicht darum, wieder in die Zeit vor 1919 zurückzukehren, sonderen es geht uns darum die seit November 1918 gegen Völkerrecht und Staatsrecht aufgebaute Privatisierung unserer Heimat neu zu ordnen und als souveräner Staat dem deutschen Volk die staatliche Sicherheit zu gewährleisten. Es ist nicht nur unser Recht, sondern unsere Pflicht wieder als freies Volk in einem freien Staat in friedlicher Nachbarschaft mit allen Völkern zu leben.
Im Jahre 2010 erleben wir das 96. Jahr indem die sogenannte friedliche Nachbarschaft durch Lügen, Staatsterrorismus und Ausbeutung vorgetäuscht wird.
Unsere Weltnetzseite soll dem Deutschen Volk als Orientierung dienen, angelehnt an das durch zwei Weltkriege und vier Fremdverwaltungen ausgebeutete Deutsche Reich. Das neu einzurichtende Reich, wird mit absoluter Sicherheit nicht einer Fremdverwaltung entsprechen, es wird auch nicht einem Reich der Gewalt und Macht entsprechen.
Nachdem der alte Deutsche Bund infolge des Deutschen Krieges im Jahre 1866 aufgelöst worden war, trat an seine Stelle der Norddeutsche Bund, Verfassung vom 26. Juli 1867. Derselbe erweiterte sich zum Deutschen Reich durch die Verträge zwischen dem Norddeutschen Bund und den Großherzogtümern Baden und Hessen (15. November 1870), dem Königreich Bayern (23. November 1870) und dem Königreich Württemberg (25. November 1870), deren Ratifikation am 29. Januar 1871
in Berlin ausgetauscht worden waren, nachdem König Wilhelm I. von Preußen in Versailles, am 18. Januar 1871 durch Proklamation an das Deutsche Volk die erblich Würde eines Deutschen Kaisers angenommen hatte. An die Stelle jener Verträge trat die Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich vom 16. April 1871, welche
mit dem 4. Mai 1871 in Kraft getreten ist.
entnommen aus der Weltnetzseite. http://www.deutsche-kaiserreich.de (mit freundlicher Duldung)
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Recht und Schutz ist durch eine Grundlagenstudium moeglich. Der Deutsche Recht-Konsulent ist ein freiberuflicher Berufszweig und in der Deutschen Rechtsprechung anerkannt. Bei seiner Arbeit wird er durch den 1. Reichsverband "RDRK" unterstützt und gefördert,
siehe auch http://un-spik.de
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Personenausweis / Diese Dokumente basieren in Anlehnung an den im Jahre 1871 gegründeten Staat Deutsches Reich, unter Nichtberücksichtigung von Vorschriften, Gesetzen und Anweisungen der
Nachfolgekonstrukte von vorgetäuschten und völkerrechtlich nicht vom Volke
ermächtigte Staatsregierungen, wie die der Weimarer Republik, dem Großdeutschen Reich auch Drittes Reich genannt und die eines
"Bundes" ein von den Alliierten willkührlich
gegründetes Wirtschaftsgebiet auf dem Staatsgebiet des Deutschen Reiches,
bekannt unter der BRD.
Völkerrechtliches Gutachten zu Deutschland im Deutschen Reich
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