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DEM DEUTSCHEN VOLKE 


Der Bundesrath im Deutschen Kaiserreich (1871–1918) war, wie bereits im Norddeutschen Bund, das verfassungsrechtlich – zumindest theoretisch – oberste Reichs organ.

Der Bundesrath war kein Parlament, sondern der Souverän des Reichs. Mit 14 Stimmen seiner Mitglieder konnte er jede Änderung der Reichsverfassung ablehnen. Die Stimmen der Länder im Bundesrath verteilten sich nicht nach Anzahl der Einwohner, sondern – in Anlehnung an die Stimmverteilung im Bundestag des Deutschen Bundes – nach der Flächengröße der Gliedstaaten („Bundesstaaten“ im damaligen juristischen Sprachgebrauch).

Im Bundesrath saßen Vertreter der 25 Bundesstaaten.

Nach diesem Schlüssel erhielt:

 

Bundesstaat (Dt. Reich)

Bemerkungen

Anzahl der Stimmen

 

Preußen (nach Übernahme der 1866 annektierten Staaten)

17

 

Bayern

6

 

Sachsen

4

 

Württemberg

4

 

Baden

3

 

Hessen

3

 

Elsass-Lothringen war, obwohl kein Bundesstaat, seit 1911 vertreten

3

 

Mecklenburg-Schwerin

2

 

Braunschweig

2

 

17 weitere Kleinstaaten mit jeweils 1 Stimme

17

 

Gesamt

58
(ab 1911: 61)

Die Vertreter der Staaten stimmten nach Anweisung ihrer Regierungen.
Den Vorsitz im Bundesrath hatte der Reichskanzler inne.

Alle im Deutschen Reich beschlossenen Gesetze bedurften der Zustimmung des Bundesrathes. Darüber hinaus waren bestimmte Amtshandlungen des Kaisers zustimmungsbedürftig, wie beispielsweise die Auflösung des Reichstages und Kriegserklärungen.

Der Bundesrath entschied über die Reichsexekution; darüber hinaus standen ihm zahlreiche Verwaltungsfunktionen und die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Staaten sowie in bestimmten Fällen von Verfassungstreitigkeiten innerhalb eines Staates zu. Ein Verfassungsgericht war anders als in der  Paulskirchenverfassung in der Reichsverfassung nicht als eigenständiges Organ vorgesehen, sondern die Gerichtsbarkeit lag beim Kaiser.

In der politischen Wirklichkeit wurde der Bundesrath trotz seiner Kompetenzen durch den Kaiser und den Reichskanzler in den Hintergrund gedrängt durch die einfache Tatsache, dass einerseits der preußische Ministerpräsident gleichzeitig Reichskanzler und der Vorsitzende des Bundesrathes war und andererseits ein Veto mit 14 Stimmen gegeben werden konnte, wobei Preußen schon 17 inne hatte und somit jegliche Vorschläge, die gegen die Vorstellung des preußischen Königs und Deutschen Kaisers liefen, sofort zu unterbinden. Somit konzentrierte sich die Macht im Reich auf den Deutschen Kaiser und gleichzeitig beim preußischen König bzw. Preußen.
Entnommen aus: bundesrath
Mit freundlicher Duldung von wikipedia 


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