Der Bundesrath im
Deutschen Kaiserreich (1871–1918) war, wie bereits im
Norddeutschen Bund, das
verfassungsrechtlich – zumindest theoretisch – oberste Reichs
organ.
Der Bundesrath war kein
Parlament, sondern der
Souverän des Reichs. Mit 14 Stimmen seiner Mitglieder konnte er jede Änderung der
Reichsverfassung
ablehnen. Die Stimmen der
Länder im Bundesrath verteilten sich nicht
nach Anzahl der Einwohner, sondern – in Anlehnung an die
Stimmverteilung im
Bundestag des
Deutschen Bundes – nach der Flächengröße der
Gliedstaaten („Bundesstaaten“ im damaligen juristischen Sprachgebrauch).
Im Bundesrath saßen Vertreter der 25 Bundesstaaten.
Nach diesem Schlüssel erhielt:
Die Vertreter der Staaten stimmten nach Anweisung ihrer Regierungen. Den Vorsitz im Bundesrath hatte der
Reichskanzler inne.
Alle im
Deutschen Reich
beschlossenen Gesetze bedurften der Zustimmung des Bundesrathes. Darüber
hinaus waren bestimmte Amtshandlungen des Kaisers zustimmungsbedürftig,
wie beispielsweise die Auflösung des
Reichstages und Kriegserklärungen.
Der Bundesrath entschied über die
Reichsexekution;
darüber hinaus standen ihm zahlreiche Verwaltungsfunktionen und die
Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Staaten sowie in
bestimmten Fällen von Verfassungstreitigkeiten innerhalb eines Staates
zu. Ein
Verfassungsgericht war anders als in der Paulskirchenverfassung in der Reichsverfassung nicht als eigenständiges Organ vorgesehen,
sondern die Gerichtsbarkeit lag beim Kaiser.
In der politischen Wirklichkeit wurde der Bundesrath trotz seiner Kompetenzen durch den
Kaiser und den
Reichskanzler in den Hintergrund gedrängt durch die einfache Tatsache, dass einerseits der
preußische Ministerpräsident gleichzeitig Reichskanzler und der Vorsitzende des Bundesrathes war und andererseits ein
Veto
mit 14 Stimmen gegeben werden konnte, wobei Preußen schon 17 inne hatte
und somit jegliche Vorschläge, die gegen die Vorstellung des
preußischen Königs und Deutschen Kaisers liefen, sofort zu unterbinden.
Somit konzentrierte sich die Macht im Reich auf den Deutschen Kaiser
und gleichzeitig beim preußischen König bzw. Preußen. Entnommen aus:
bundesrath Mit freundlicher Duldung von
wikipedia
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