Wichtiger HInweis: Hier hat Nazideutschland die Weimarer Verfassung quasi außer Kraft gesetzt bzw. auber auch anerkannt. Dies wurde zu keiner Zeit revidiert und geändert. Somit sit die Weimarer Verfassung durch Nazideutschland außer Kraft gesetzt worden.
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat.
["Reichstagsbrandverordnung"]
Vom 28. Februar 1933.
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichserfassung )wird zur Abwehr kommunistischer
staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet:
§ 1
Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres
außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts
der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und
Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis,
Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums
auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.
§ 2
Werden in einem Lande die zur Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen nicht getroffen, so kann die Reichsregierung
insoweit die Befugnisse der obersten Landesbehörde vorübergehend wahrnehmen.
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Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat
["Reichstagsbrandverordnung"] (28.02.1933)
Nun zu Artikel
48 Abs.
2 der
Reichsverfassung:
(2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und
Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit
Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in
den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten
Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
Artikel 114
(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der
persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen
zulässig.
(2) Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage
in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der
Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden,
Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.
Artikel 115
(1) Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen
sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Artikel 117
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind
unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Reichsgesetz zugelassen werden.
Artikel 118
(1) Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine
Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An
diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf
ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.
(2) Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende
Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur
sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen
gesetzliche Maßnahmen zulässig.
Artikel 123
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich
und unbewaffnet zu versammeln.
(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht
und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.
Artikel 124
(1) Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen,
Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln
beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben
Bestimmungen.
(2) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grunde versagt werden, daß
er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
Artikel 153
(1) Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken
ergeben sich aus den Gesetzen.
(2) Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage
vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung, soweit nicht ein
Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Höhe der Entschädigung ist im Streitfalle
der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Reichsgesetze nichts
anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegenüber Ländern, Gemeinden und
gemeinnützigen Verbänden kann nur gegen Entschädigung erfolgen.
(3) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.
Hier
die
gesamte
betreffende
Verfassung |