Reichsämter,
sind im Deutschen Reich diejenigen Behörden, welche die Geschäfte des Reichs
führen und ihre Autorität unmittelbar von der Reichsgewalt ableiten. Aller höchster Erlaß vom 03.08.1871
Nach ausdrücklicher Bestimmung der Reichsverfassung vom 16. April 1871
(Art. 18) werden alle bei den einzelnen Reichsämtern angestellten Beamten
(Reichsbeamte) der Regel nach, und wofern nicht anderweitig gesetzliche
Bestimmungen vorliegen, von dem Kaiser ernannt als dessen Gehilfen bei
der Reichsverwaltung sie erscheinen.
Es erhalten jedoch nur die
Mitglieder der höhern Reichsamtes ihre Bestallung unmittelbar von dem Kaiser,
ebenso diejenigen Reichsbeamten, welche nach ihrer dienstlichen
Stellung denselben vorgehen oder gleichstehen, wie die Botschafter,
Gesandten, Ministerpräsidenten und Geschäftsträger, ebenso auch die
Reichskonsule. Die Anstellungsurkunden der übrigen Reichsbeamten werden
im Namen des Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten Reichsbeamten erteilt.
Der Reichskanzler
ist der alleinige verantwortliche Minister des Reichs. Er ist
für jeden Zweig der Reichsverwaltung der oberste Chef. Nach sachlichen
Rücksichten sind nämlich die einzelnen Reichsgeschäfte verschiedenen
Reichsämtern überwiesen, an deren Spitze wiederum besondere Vorstände
(Staatssekretäre, Chefs, Vorsitzende, Präsidenten, Direktoren) stehen; aber diese sind sämtlich dem Reichskanzler
untergeordnet, welcher der alleinige Reichsbeamte mit politischer
Verantwortlichkeit ist. Doch kann für denselben ein Stellvertreter
ernannt, und es können auch die Vorstände der dem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsamt mit der Stellvertretung desselben in ihrem Geschäftskreis ganz oder teilweise beauftragt werden.
An dieser Stelle sei folgendes erwähnt. Wir beziehen uns bezüglich des Reiches bewußt und völkerrechtlich absolut korrekt auf das 1871 gegründete Deutsche Reich und nicht auf das ab 1919 stetig fremdverwaltete Reich. Es geht
bei unseren Handlungen nicht darum, wieder in die Zeit vor 1919 zurückzukehren, sonderen es geht uns darum die seit November 1918 gegen Völkerrecht und Staatsrecht aufgebaute Privatisierung unserer Heimat neu zu ordnen und als souveräner Staat dem deutschen Volk die staatliche Sicherheit zu gewährleisten. Es ist nicht nur unser Recht, sondern unsere Pflicht wieder als freies Volk in einem freien Staat in friedlicher Nachbarschaft mit allen Völkern zu leben.
Im Jahre 2010 erleben wir das 96. Jahr indem die sogenannte friedliche Nachbarschaft durch Lügen, Staatsterrorismus und Ausbeutung vorgetäuscht wird.
Unsere Weltnetzseite soll dem Deutschen Volk als Orientierung dienen, angelehnt an das durch zwei Weltkriege und vier Fremdverwaltungen ausgebeutete Deutsche Reich. Das neu einzurichtende Reich, wird mit absoluter Sicherheit nicht einer Fremdverwaltung entsprechen, es wird auch nicht einem Reich der Gewalt und Macht entsprechen.
Nachdem der alte Deutsche Bund infolge des Deutschen Krieges im Jahre 1866 aufgelöst worden war, trat an seine Stelle der Norddeutsche Bund, Verfassung vom 26. Juli 1867. Derselbe erweiterte sich zum Deutschen Reich durch die Verträge zwischen dem Norddeutschen Bund und den Großherzogtümern Baden und Hessen (15. November 1870), dem Königreich Bayern (23. November 1870) und dem Königreich Württemberg (25. November 1870), deren Ratifikation am 29. Januar 1871
in Berlin ausgetauscht worden waren, nachdem König Wilhelm I. von Preußen in Versailles, am 18. Januar 1871 durch Proklamation an das Deutsche Volk die erblich Würde eines Deutschen Kaisers angenommen hatte. An die Stelle jener Verträge trat die Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich vom 16. April 1871, welche
mit dem 4. Mai 1871 in Kraft getreten ist.
entnommen aus der Weltnetzseite. http://www.deutsche-kaiserreich.de (mit freundlicher Duldung)
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