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Das Reichseisenbahnamt war eine Behörde des
Deutschen
Reiches, welcher die Aufgabe oblag, die Beziehungen des Staats mit
den Eisenbahnverwaltungen zu pflegen und über die Ausführung der die Eisenbahnen
regelnden Gesetze zu wachen.
Diese Behörde wurde am
16.
September 1873
unter der amtlichen Bezeichnung "Reichseisenbahnamt" mit Sitz in
Berlin
geschaffen. Erster Leiter war
Albert
von Maybach. Ihm standen folgende Kompetenzen zu:
- das dem Reich zustehende Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen
wahrzunehmen;
- für die Ausführung der in der Reichsverfassung enthaltenen Bestimmungen
sowie der sonstigen auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Gesetze und
verfassungsmäßigen Vorschriften Sorge zu tragen;
- auf Abstellung der in Hinsicht auf das Eisenbahnwesen hervortretenden Mängel
und Missstände hinzuwirken.
Die Eisenbahnämter waren eine Nachahmung der Eisenbahnabteilung des
englischen Handelsamts. Sie haben auch in einigen anderen Ländern Eingang
gefunden, z. B. in der Schweiz und in Österreich.
Nachdem es
Otto
von Bismarck nicht gelungen war, mit der Schaffung dieser Behörde
eine gemeinsame deutsche
Reichseisenbahn
zu schaffen, wurde
Maybach
mit der Leitung des neu geschaffenen preußischen Ministeriums für öffentliche
Arbeiten betraut. Er war dann in dieser Funktion verantwortlich für die Leitung
der
preußischen
Staatseisenbahnen.
Aufgaben
Dasselbe war berechtigt, innerhalb seiner Zuständigkeit über alle
Einrichtungen und Maßregeln von den Eisenbahnverwaltungen Auskunft zu fordern
oder nach Befinden durch persönliche Kenntnisnahme einzuziehen und hiernach das
Erforderliche zu veranlassen.
In Bezug auf die deutschen
Privateisenbahnen standen dieser
Reichseisenbahnamtsbehörde dieselben Befugnisse zu, welche den Aufsichtsbehörden
der betreffenden Bundesstaaten beigelegt waren. Durch
Reichsgesetz
vom 27. Juni 1873 war bestimmt, dass, wenn gegen eine von dem Reichseisenbahnamt
verfügte Maßregel Gegenvorstellung erhoben wurde auf Grund der Behauptung, dass
jene Maßregel in den Gesetzen und rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet
sei, das Reichseisenbahnamt unter Zuziehung von Richterbeamten hierüber
entscheiden sollte (sogen. verstärktes Reichseisenbahnamt).
Für letzteres war das
Regulativ vom 13. März 1876, wonach das verstärkte
Reichseisenbahnamt aus dem Präsidenten des Eisenbahnamts oder seinem
Stellvertreter als Vorsitzenden, zwei Räten des Reichseisenbahnamts und drei
richterlichen Beamten bestehen sollte. Was die Tätigkeit des Reichseisenbahnamts
anbelangte, so war dieselbe besonders der Ausarbeitung eines
Reichseisenbahngesetzes gewidmet.
Außerdem waren es besonders Beschwerden, durch welche die Tätigkeit dieser
Behörde in Anspruch genommen wurde. Endlich sind aus der vielseitigen Tätigkeit
des Reichseisenbahnamts die Verhandlungen über das Verhältnis der Eisenbahnen
zur deutschen Reichsmilitär-, Telegraphen- und Postverwaltung, die Ausarbeitung
einer Signalordnung und die Fürsorge für gleichmäßige Bestimmungen über das
rechtzeitige Öffnen der Wartesäle und Billetschalter, für ein ordnungsmäßiges
Ausrufen der Stationsnamen, für gehörige Einrichtungen betreffs der Heizung,
Erleuchtung und Ventilation der Personenwagen, für die Herstellung einheitlicher
Verschlussvorrichtungen an den Personen- und Güterwagen, für eine deutliche und
gleichmäßige Bezeichnung der bestellten, der Rauch- und Frauenkoupees, für die
Errichtung deutlicher Steigungszeiger etc. hervorzuheben.
Mit freundlicher Duldung von
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